Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemein (1) Für die gesamten Geschäftsbeziehungen, also auch für spätere Geschäfte, gelten ausschließlich unsere Verkaufsbedingungen. Andere Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen unseres Vertragspartners, verpflichten uns nicht, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. (2) Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende mündliche Erklärungen, insbesondere Zusagen von Vertretern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2. Lieferung – Auftragsumfang (1) Unsere Angebote sind freibleibend, soweit nichts anderes vorgesehen. (2) Nach Bestellung des Auftragsgebers kommt der Vertrag erst nach dem Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, falls dieser nicht binnen 3 Tagen schriftlich widersprochen wird. Die von uns trotzdem geäußerte Bitte um schriftliche Rückbestätigung ändert nichts am Zustandekommen des Vertrages entsprechend der Auftragsbestätigung. In Fällen, wo keine schriftliche Auftragsbestätigung ausgestellt und die Lieferung sofort nach Bestellung veranlasst wird, kommt der Liefervertrag mit Entgegennahme der Bestellung durch den Käufer zustande. (3) Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behalten wir uns auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen dem technischen Fortschritt dienen und dem Kunden zumutbar sind; ausgenommen hiervon bleiben einseitige Änderungen der Lieferzeit, der Gewährleistung sowie der Haftung.
3. Preise (1) Sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart ist, beruhen die von uns angegebenen Preise auf unseren Gestehungskosten zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. Verändern sich die Gestehungskosten nach Absendung der Auftragsbestätigung bis zum Zeitpunkt der Auslieferung der Ware, so sind wir berechtigt, den Preis entsprechend zu verändern. (2) Für alle Bestellungen aufgrund unserer Kataloge, Prospekte und Preislisten gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart, die Preise zum Zeitpunkt der jeweiligen Auslieferung. (3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den von uns genannten Preisen nicht enthalten. Sie wird in ihrer jeweiligen Höhe im Zeitpunkt des Rechnungsdatums hinzugesetzt. (4) Preise gelten stets für Lieferung ab Werk, ausschließlich Verpackung.
4. Zahlung Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, sind vorbehaltlich Ziffer 5, Absatz (2) aller Zahlungen innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab Rechnungsdatum ohne Abzug frei angegebener Stelle zu leisten. Ab dem 31. Tag nach Rechnungsdatum sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von mindestens 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu berechnen.
5. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht (1) Die Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen ist nur möglich soweit die Gegenforderungen anerkannt oder tituliert sind. Wir sind berechtigt an unseren Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, bis alle fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung ausgeglichen sind. (2) Werden uns nach Abschluss eines Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, wie z.B. schleppende Zahlungsweise, nachteilige Auskünfte oder Verzug bei früheren Lieferungen, so sind wir berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern, bis uns angemessene Sicherheit geleistet ist. Wir sind auch berechtigt, die Lieferung per Nachnahme vorzunehmen. Haben wir bereits geliefert, so können wir abweichend von Ziffer 4 die sofortige Zahlung unserer Rechnungen verlangen. Kommt der Kunde unserem Verlangen nach Sicherheit nicht innerhalb angemessener Frist nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; in diesem Fall steht dem Kunden kein Schadensersatzanspruch zu.
6. Versand (1) Falls vom Besteller keine genauen Anweisungen gegeben sind, nehmen wir den Versand nach bestem Ermessen vor. Verpflichtungen irgendwelcher Art hinsichtlich billigster Verfrachtung übernehmen wir nicht. (2) Sämtliche Sendungen reisen stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Dies gilt auch dann, wenn wir den Versand übernehmen und bezahlen. Verpackung berechnen wir zum Selbstkostenpreis.
7. Lieferzeit (1) Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich. Fixtermine müssen von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. (2) Alle Ereignisse höherer Gewalt, wie Sabotage, Streik, Aussperrung, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, Transportprobleme der Logistikunternehmen sowie alle sonstigen Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, entbinden uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Einhaltung zugesagter Fristen und der Erfüllung unserer Verbindlichkeiten. Dauern diese Ereignisse länger als 6 Wochen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; in diesem Fall stehen dem Kunden Schadensersatzansprüche nicht zu.
8. Mängel (1) Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich zu untersuchen, bei Streckengeschäften seinem Kunden diese zeitnahe Untersuchung aufzuerlegen. Beide haben etwaige Mängel uns unverzüglich anzuzeigen. Zeigt sich ein Mangel erst später, ist der Mangel sofort nach seiner Entdeckung anzuzeigen. Wird gegen eine dieser Untersuchung- oder Anzeigepflichten verstoßen, gilt die Ware als genehmigt. Bei später entdeckten Mängeln trifft die Beweislast dafür, dass der Mangel nicht bei der Untersuchung nach Erhalt entdeckt werden konnte, den Vertragspartner. Diese Klauseln gelten nicht für vom Verkäufer arglistig verschwiegene Mängel. (2) Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis zurückgesandt werden. Die Gefahr der Rücksendung trägt der Käufer. Bei Fehlmengen haben wir die Wahl zwischen Nachlieferung oder entsprechender Gutschrift. (3) Leitet der Kunde Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ein, ohne dass zuvor eine uns gesetzte angemessene Nachfrist abgelaufen wäre, tut er es auf eigene Gefahr und Kosten. (4) Ansprüche aus Mängeln verjähren spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns. (5) Für Schäden aus für uns nicht vorhersehbaren Schutzrechtsverletzungen (Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht, Geschmacksmusterrecht u.ä.) haften wir nicht. So uns aus demselben Grund Ansprüche gegen unsere Lieferanten zustehen, treten wir diese an den Vertragspartner ab. (6) Unsere Mängelhaftung innerhalb des spezifizierten Verwendungsbereichs der jeweiligen Lieferung/Leistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung und nicht auf Schäden, die infolge unrichtiger Schilderung der Betriebsverhältnisse, unsachgemäßer Platzierung und Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Montage und chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstanden sind, es sei denn, wir hätten dies zu vertreten. (7) Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand aufgetreten sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall sowie sonstige Mangelfolgeschäden. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Schadensursache von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig gesetzt worden ist: das gleiche gilt dann, wenn eine Eigenschaftszusicherung das Risiko eines Mangelfolgeschadens mit umfasste.
9. Eigentumsvorbehalt (1) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Tilgung der gesamten Verbindlichkeiten des Käufers aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen mit uns unser Eigentum. (2) Der Vertragspartner ist verpflichtet, unsere Ware getrennt aufzubewahren und gegen Schäden und Diebstahl zu versichern. Erfüllungshalber tritt er seine Ansprüche wegen Beschädigung oder Diebstahl gegen Dritte und die Versicherung an uns ab. (3) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch entsprechend dem Wert auf die durch Verarbeitung entstehenden neuen Erzeugnisse. Die Verarbeitung erfolgt für uns. Der Käufer gilt als unentgeltlicher Verwahrer für den Verkäufer. Der Käufer ist berechtigt, über die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachzukommen. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind nur mit unserer Zustimmung erlaubt. Der Käufer hat Eingriffe Dritter (Pfändungen usw.) in unser Eigentum abzuwehren und uns unverzüglich davon Mitteilung zu machen. Alle Forderungen aus der Veräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer mit Neben- und Sicherungsrechten, einschließlich Wechsel und Schecks, zur Sicherung unserer Ansprüche schon jetzt an uns ab. Werden unsere Vorbehaltswaren nach Verarbeitung mit anderen Sachen veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den Teil der Forderung, der dem Anteil der Vorbehaltsware an dem Gesamtwert der verarbeitenden Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung entspricht. Der Käufer hat Eingänge aus diesen Abtretungen getrennt zu halten und lediglich zur Abdeckung unserer Forderungen zu verwenden. Wir sind berechtigt, im Einzelfall die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten. Der Käufer hat auf unser Verlangen zum Zwecke des Selbsteinzuges eine Aufstellung der abgetretenen Außenstände zu übermitteln.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand Ist der Vertragspartner Kaufmann, liegen der Erfüllungsort und Gerichtsstand in Hainichen.
11. Exportgeschäfte (1) Die Anwendung der einheitlichen Gesetze vom 17.03.1973 über den internationalen Kauf von beweglichen Sachen (BGBL 73IS856) sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (BGBL 73IS868) ist ausgeschlossen. (2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
12. Sonstiges Sonderabsprachen oder etwaige Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Lieferbedingungen beeinträchtigen nicht die Gültigkeit der übrigen Punkte. Die Rechte des Bestellers aus dem Vertrag sind nicht übertragbar.
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